A. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise überlassung von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungsräumen und anderen Räumlichkeiten der Munich Workstyle zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Munich Workstyle.

2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, oder Flächen sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Munich Workstyle.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

B. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch Munich Workstyle zustande.

2. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er Munich Workstyle gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag.

3. Der Kunde ist verpflichtet, Munich Workstyle unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Munich Workstyle in der öffentlichkeit zu gefährden.

4. Munich Workstyle haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn Munich Workstyle die Pflichtverletzung zu vertreten hat, ferner sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Munich Workstyle beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten von Munich Workstyle beruhen. Einer Pflichtverletzung von Munich Workstyle steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Munich Workstyle auftreten, wird Munich Workstyle bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, Munich Workstyle rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

5. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Garage oder auf einem anderen Parkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrvertrag zustande. Eine überwachungspflicht von Munich Workstyle besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der Munich Workstyle abgestellter oder rangierter Fahrzeuge oder deren Inhalte haftet Munich Workstyle nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Etwaige Schäden sind Munich Workstyle unverzüglich anzuzeigen.

6. Alle Ansprüche gegen Munich Workstyle verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Munich Workstyle beruhen.

C. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die für die bestellten und alle weitere in Anspruch genommene Leistungen die vereinbarten bzw. üblichen Preise von Munich Workstyle zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen von Munich Workstyle an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechten und deren Verwertungsgesellschaften.

2. Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann Munich Workstyle 60% des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen niedrigeren oder Munich Workstyle einen höheren Schaden nachweist.

3. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltung mehr als vier Monate und ändert sich die gesetzliche Umsatzsteuer, so werden die Preise entsprechend angepasst.

4. Rechnungen von Munich Workstyle sind – sofern nichts anderes vereinbart ist – binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Munich Workstyle ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist Munich Workstyle berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Munich Workstyle bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,- an Munich Workstyle zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei.

6. Munich Workstyle ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

7. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung von Munich Workstyle aufrechnen oder mindern.

D. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

1. Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit Munich Workstyle geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Munich Workstyle. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung von Munich Workstyle zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

2. Sofern zwischen Munich Workstyle und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche von Munich Workstyle auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber Munich Workstyle ausübt, sofern nicht ein Fall gemäß § D.1 Satz 3 vorliegt.

3. Tritt der Kunde zwischen der 5. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Munich Workstyle berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis und der etwaigen Leistungen Dritter 35% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen. Tritt der Kunde zwischen der 4. und der 3. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Munich Workstyle berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis und der etwaigen Leistungen Dritter 50% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen. Tritt der Kunde zwischen der 3. und der 2. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist Munich Workstyle berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis und der etwaigen Leistungen Dritter 70% des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen. Bei jedem späteren Rücktritt 100% des Verzehrumsatzes.

5. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist Munich Workstyle berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 5. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 35% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei einem Rücktritt zwischen der 4. und der 3. Woche vor dem Veranstaltungstermin 50% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei einem Rücktritt zwischen der 3. und der 2. Woche vor dem Veranstaltungstermin 80% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. Bei einem späteren Rücktritt 100% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

E. Rücktritt von Munich Workstyle

1. Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist Munich Workstyle in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage von Munich Workstyle auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder gemäß obiger §C.7 verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist Munich Workstyle ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist Munich Workstyle berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
· höhere Gewalt oder andere von Munich Workstyle nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
· Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
· Munich Workstyle begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen von Munich Workstyle in der öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Munich Workstyle zuzurechnen ist;
· ein Verstoß gegen §A.2 vorliegt.

4. Bei berechtigtem Rücktritt von Munich Workstyle entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

F. änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Eine ungefähre Teilnehmerzahl muss Munich Workstyle bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu garantieren.

2. Eine Reduzierung um mehr als 50% der Teilnehmerzahl muss Munich Workstyle spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung von Munich Workstyle.

3. Eine definitive Teilnehmerzahlnennung durch den Kunden muss Munich Workstyle bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Diese gilt sogleich als Rechnungsgrundlage.

4. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

5. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Munich Workstyle berechtigt, die bestätigten Räume ggf. zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

6. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt Munich Workstyle diesen Abweichungen zu, so kann Munich Workstyle die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, Munich Workstyle trifft ein Verschulden.

G. Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit Munich Workstyle. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

H. Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse

1. Soweit Munich Workstyle für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Munich Workstyle im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt Munich Workstyle von allen Ansprüchen Dritter aus der überlassung dieser Einrichtungen frei.

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes von Munich Workstyle bedarf der Zustimmung von Munich Workstyle; diese kann von der kostenpflichtigen Beistellung eines Technikers abhängig gemacht werden. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen von Munich Workstyle gehen zu Lasten des Kunden, soweit Munich Workstyle diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann Munich Workstyle pauschal erfassen und bei Bedarf berechnen.

3. Der Kunde ist mit Zustimmung von Munich Workstyle berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann Munich Workstyle eine Anschlussgebühr verlangen.

4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete von Munich Workstyle ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

5. Störungen an von Munich Workstyle zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit Munich Workstyle diese Störungen nicht zu vertreten hat.

6. Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften.

I. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Munich Workstyle übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Munich Workstyle. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 4 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial und sonstige von den Kunden eingebrachte Gegenstände haben den brandschutztechnischen Anforderungen und sonstigen behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Munich Workstyle ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist Munich Workstyle berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit Munich Workstyle abzustimmen.

3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf Munich Workstyle die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann Munich Workstyle für die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

4. Sonstige zurückgebliebene Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des betreffenden Teilnehmers nachgesandt. Munich Workstyle bewahrt die Sachen einen Monate auf; danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. J. Haftung des Kunden für Schäden

1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.

2. Munich Workstyle kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Kautionen, Versicherungen, Bürgschaften) verlangen.

K. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergäzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Einseitige änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des jeweiligen Workstyle Betriebes.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheckstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr nach Wahl von Munich Workstyle München oder der Sitz des jeweiligen Workstyle Betriebes. Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.